
Reverse Charge ist ein B2B-Verfahren und für den privaten Küchenkauf nicht relevant. So funktioniert die Abrechnung für Schweizer Privatkunden tatsächlich.
Wer sich vor dem Küchenkauf mit grenzüberschreitenden Steuerfragen beschäftigt, stösst früher oder später auf den Begriff Reverse Charge. Schnell entsteht die Annahme, dieses Verfahren könnte auch beim privaten Küchenkauf eine Rolle spielen – tatsächlich ist das aber nicht der Fall.
Reverse Charge, im Deutschen Steuerschuldumkehr genannt, ist ein Verfahren, bei dem nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Es kommt ausschliesslich im B2B-Bereich zum Einsatz – also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen, die jeweils über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Ein bekanntes Beispiel: Schaltet ein deutsches Unternehmen Online-Werbung über ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, stellt dieses eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, und das deutsche Unternehmen führt die Steuer selbst ab.
Entscheidend ist: Reverse Charge setzt voraus, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für unternehmerische Zwecke bezieht. Eine Privatperson, die eine Küche für den eigenen Haushalt kauft, erfüllt diese Voraussetzung nicht – unabhängig davon, ob sie nebenbei selbst ein Unternehmen führt. Massgeblich ist der Verwendungszweck des Kaufs, nicht der berufliche Status der Käuferin oder des Käufers.
Beim privaten Küchenkauf greift stattdessen die normale Mehrwertsteuer-Logik: Bei di Vinci Kitchen wird für Schweizer Kundinnen und Kunden direkt mit der Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1% abgerechnet, statt mit der deutschen Umsatzsteuer von 19%. Wie genau diese Abrechnung funktioniert und welchen finanziellen Unterschied das macht, beschreibt der Beitrag Schweizer Mehrwertsteuer beim Küchenkauf.
Die Verwechslung entsteht meist, weil Reverse Charge im Geschäftsalltag häufig vorkommt – etwa bei IT-Dienstleistungen oder Werbebuchungen im B2B-Bereich – und Begriffe wie Auslandsbezug und Steuerschuldumkehr daher geläufig klingen. Beim privaten Konsumgütereinkauf wie einer Küche treffen diese Mechanismen jedoch schlicht nicht zu, da hier von vornherein kein B2B-Verhältnis vorliegt.
Für Schweizer Privatkunden ist die Steuerfrage beim Küchenkauf letztlich einfacher als der Begriff Reverse Charge vermuten lässt: Es zählt allein der direkte, transparente Mehrwertsteuersatz, mit dem abgerechnet wird – ohne komplizierte Sonderregelungen, die ohnehin nur Unternehmen betreffen.
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